Die Entscheidung 129/97/EG sieht eine Nummerierung vor, die noch keinem Material zugeordnet ist und es hoffentlich in Zukunft sein wird, wenn der Gesetzgeber die Anhänge der Entscheidung 129/97/EG aktualisiert.
Gleichzeitig sind diese Anhänge bis heute nicht für alle Materialien, insbesondere Kunststoffe, vollständig: In diesen Fällen ist es ratsam, die erste freie Nummerierung zu verwenden, die sich auf das spezifische Material bezieht, die im Falle von Kunststoffen im Laufe der Zeit zur Nummer 7 geworden ist und die zur Identifizierung aller Polymere ohne spezifischen Identifizierungscode sowie von Kombinationen von Polymeren, die nicht durch einfache mechanische Einwirkung getrennt werden können, verwendet werden kann.
Zuletzt geändert am 04/10/2023