FAQ

Falls die vom Kunden gelieferte Grafik nicht den Bestimmungen über Umweltkennzeichnungen entspricht, können dann auch die Hersteller der Verpackungen Sanktionen unterliegen?

Laut Rechtsnorm müssen „die Hersteller“ auf allen Verpackungen (primär, sekundär und terziär) den alphanumerischen Code angeben, der von der Entscheidung 129/97/EG vorgesehen ist.

Somit steht zumindest fest, dass die „Hersteller“ die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG ermitteln müssen; sie werden vom gesetzesvertretenden Dekret 152/2006 als „Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien“ definiert.

Die Hersteller von Verpackungen sind die Subjekte, die dafür sorgen müssen, dass die Information über die Zusammensetzung der Verpackung die gesamte Lieferkette entlang übermittelt wird: Sie kennen nämlich die genaue Zusammensetzung der Verpackung.

Um die endgültige Definition der Zusammensetzung einer fertigen Verpackung zu gewährleisten, ist es besonders wichtig, dass jeder Hersteller von Artikeln, die als fertige oder halbfertige Verpackungen bezeichnet werden können, den nachfolgenden Wirtschaftstreibenden der Lieferkette eine vollständige Information über die Zusammensetzung der Artikel liefert.

Handelt es sich zum Beispiel um eine Mehrschicht-Verpackung aus Kunststoff, die somit aus mehreren Polymeren besteht, muss der Hersteller seinem Kunden die genaue Zusammensetzung der Verpackung angeben. Die Verpackung könnte nämlich mit einem anderen Material verbunden werden; bei der Ermittlung der Kennzeichnung der fertigen Verpackung spielt dieses Detail also eine wesentliche Rolle.

Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Großteil der Verpackungen über vorverpackte Produkte in Verkehr gebracht wird und so den Endverbraucher erreicht. Bekanntlich wird die Kennzeichnung solcher Verkaufseinheiten oft vom Benutzer der Verpackung entschieden und festgelegt, indem er die Inhalte und die Form wählt und das auf die Verpackung aufzudruckende oder abzubildende Layout beschließt.

Es ist daher unvermeidbar, dass die Anbringung der Umweltkennzeichnung eine vom Lieferanten und vom Benutzer der Verpackung geteilte Tätigkeit ist, welche die Wirtschaftstreibenden über Abkommen zwischen den Beteiligten regeln könnten.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass Artikel 261 Absatz 3 in Bezug auf die Sanktionen Folgendes verfügt: „Jeder, der im Binnenmarkt Verpackungen in Verkehr bringt, die die“ für die Kennzeichnung „vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 5.200 bis 40.000 Euro“.

Die Rechtsnorm ordnet somit unter die potentiell strafbaren Subjekte („Jeder, der“) jeden Wirtschaftstreibenden ein, der diese Verpackungen in Verkehr bringt. Zu diesen Wirtschaftstreibenden können folgende Kategorien gehören:

– die Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien;

– die Händler, die Vertreiber, die für die Abfüllung zuständigen Wirtschaftstreibenden, die Benutzer der Verpackungen und die Importeure von vollen Verpackungen.

Daher ist der Hersteller der Verpackung verpflichtet, den Inhalt der Umweltkennzeichnung der Verpackung festzulegen, insbesondere mit Bezug auf die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG welche den Werkstoff der Verpackung angibt. Er muss auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass diese Information auf die mit dem oder den Kunden vereinbarte Weise zur Verfügung gestellt wird.

Die physische Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung aufgrund der vom Hersteller zwingend gelieferten Informationen ist eine geteilte Verantwortung, die über geschäftliche und vertragliche Abkommen geregelt werden kann, in denen auch klar festgelegt wird, ab wann und wo ein an der Lieferkette beteiligtes Subjekt diese Aufgabe übernimmt.

Zuletzt geändert am 19/11/2021