Zur Kennzeichnung des Verpackungsmaterials wird auf den Verbundverpackungen die Kodierung gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG nur angebracht, wenn der Sekundärverpackungsstoff mehr als 5% der Gesamtmasse der Verpackung ausmacht; andernfalls wird nicht die Kodierung gemäß Anhang VII, sondern jene für Verpackungen, die aus einem einzigen Material bestehen, mit Bezug auf das gewichtsmäßig überwiegende Material verwendet.
Die 5%-Schwelle gilt für die Verbundverpackungen, die aus verschiedenen Werkstoffen bestehen, welche nicht manuell getrennt werden können und entweder durch eine Behandlung (z.B. Coating, Metallisierung, Laminierung, Lackierung) oder durch eine regelrechte Verbindung hergestellt werden.
Zuletzt geändert am 19/11/2021