Handelt es sich beim Materialrest der trennbaren Komponente, der am Hauptkörper der Verpackung hängenbleibt, um einen unbedeutenden Teil, so können die zwei Teile getrennt im entsprechenden getrennten Müll entsorgt werden.
Jeder Teil muss mit dem Identifikationskode seines Materials gemäß Entscheidung 129/97/EG und den Hinweisen für die Entsorgung versehen sein.
Zuletzt geändert am 21/11/2021