Polymere, die in der Entscheidung 129/97/EG nicht ausdrücklich angeführt sind, wurden alle mit dem Kode „7“ gekennzeichnet.
Die Kennzeichnung des Verpackungsmaterials, die bis zum 26. September 2020 nicht zwingend war, wurde von den Betrieben in den letzten Jahren durchaus mit verschiedenen Modalitäten angewandt, die von den bestehenden Bezugsquellen vorgesehen sind. Die Kunststoffverpackungen, die aus einem oder mehreren Polymeren bestehen, die nicht von der Entscheidung 129/97/EG vorgesehen sind, wurden oft mit “7” oder “07” other gekennzeichnet, wobei der Kode oft im Pfeiledreieck steht.
Obwohl sich diese Verfahren zu regelrechten marktüblichen Praktiken für die Kennzeichnung dieser Verpackungsmaterialien entwickelt haben, weisen wir darauf hin, dass die Rechtsnorm deutlich vorschreibt, die Verpackungsmaterialien gemäß der Entscheidung 129/97/EG und unter Anwendung der zutreffenden UNI-Normen und nicht nach anderen Mustern oder üblichen Verfahren zu kennzeichnen.
Zuletzt geändert am 19/11/2021