Gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 3. September 2020 unterliegen alle Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, der Pflicht der Umweltkennzeichnung im Sinne der Entscheidung 129/97/EG, die ein einheitliches Identifikationssystem für die Materialien auf europäischer Ebene mit alphanumerischen Kodierungen vorsieht, da es sich um eine Entscheidung der Europäischen Kommission handelt.
Das Ministerium für den ökologischen Wandel hat in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 geklärt, dass die für Drittländer bestimmten Verpackungen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (und den spezifischen Bestimmungen des Ziellandes unterliegen). Die für Drittländer bestimmten Verpackungen müssen während der gesamten logistischen Phase vor der Ausfuhr mit geeigneten Unterlagen, welche die Bestimmung bescheinigen, bzw. mit Transportdokumenten und/oder technischen Datenblättern mit Angaben zur Zusammensetzung ausgestattet sein.
Es empfiehlt sich, zu überprüfen, ob in den Ländern, in denen die Verpackung in Verkehr gebracht wird, Kennzeichnungspflichten gelten.
Zuletzt geändert am 18/11/2021