Es ist besonders wichtig, Angaben zum Ausgleich von Treibhausgasemissionen zu verbieten, die behaupten, dass ein Produkt, sei es eine Ware oder eine Dienstleistung, in Bezug auf die Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Solche Angaben sollten unter allen Umständen verboten und in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden, weil sie die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass sich solche Angaben auf das Produkt selbst oder auf die Lieferung und Herstellung dieses Produkts beziehen, oder weil sie bei den Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt hat. Beispiele für solche Angaben sind ‚klimaneutral‘, ‚zertifiziertklimaneutral‚, ‚kohlenstoffpositiv‘, ‚klimaneutral‘, ‚klimaneutral ‚, ‚reduzierte Klimaauswirkungen‘ und ‚reduzierterCO2-Fußabdruck‚. Solche Behauptungen sollten nur erlaubt sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen des betreffenden Produkts während seines Lebenszyklus beruhen und nicht auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig sind. Dieses Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, einschließlich Emissionsgutschriften, zu werben, solange sie diese Informationen auf eine Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts entspricht.
Zuletzt geändert am 10/01/2025