Bei der Ausarbeitung der Grafik und der Form der Umweltkennzeichnung können der grafische Stil, die Form und die Farben der Umweltkennzeichnung frei gewählt werden. Der Gesetzestext selbst enthält keine genauen Formulierungen, sondern nur die Empfehlung, Verpackungen angemessen zu kennzeichnen, womit er vor allem auf die Erreichung des angestrebten Zieles ausgerichtet ist.
Das Gesetz nennt keine Vorschriften und Mindestmaße für die Größe der Umweltkennzeichnung.
Klarerweise wird davon ausgegangen, dass die Kennzeichnung nicht nur deutlich, unmissverständlich und für jeden Verbraucher leicht verständlich, sondern auch gut lesbar sein muss.
Daher wird in den Leitlinien des CONAI empfohlen, auf die Bestimmungen im Lebensmittelbereich Bezug zu nehmen, die von der Verordnung (EU) 1169/2011, Art. 13 vorgesehen sind. Diese schreiben vor, dass die Informationen auf der Verpackung in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm angegeben werden.
Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgröße mindestens 0,9 mm sein.
Zuletzt geändert am 23/11/2021