Die Verpackungssysteme, die einen Hauptkörper und andere Zusatzkomponenten vorsehen, die nicht manuell trennbar sind (wie in diesem Fall das Fenster), müssen zwingend mit dem Identifikationskode des Materials des Hauptkörpers (Hülle) und, sofern sie für den Verbraucher bestimmt sind, mit den Hinweisen für die Entsorgung in Bezug auf den Werkstoff des Hauptkörpers versehen sein.
Soweit als möglich kann der Identifikationskode des Werkstoffs gemäß Entscheidung 129/97/EG auf den nicht manuell trennbaren Komponenten angebracht werden; auf letzteren werden allerdings nicht die gegebenenfalls vorgesehenen Entsorgungshinweise abgebildet.
Zuletzt geändert am 18/11/2021