Gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 3. September 2020 unterliegen alle (primären, sekundären und tertiären) Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, der Pflicht der Umweltkennzeichnung.
Sieht das Verpackungssystem Komponenten vor, die vom Hauptkörper manuell trennbar sind, müssen auf jeder einzelnen Komponente der alphanumerische Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG und die Hinweise für die Entsorgung (falls die Verpackung für Verbraucher bestimmt ist) abgebildet werden.
Die Umweltkennzeichnungen (zumindest die alphanumerische Kodierung laut Entscheidung 129/97/EG) der einzelnen Komponenten, die manuell getrennt werden können und die Verkaufseinheit bilden, sollten auf jeder Komponente abgebildet werden.
Ist dies nicht möglich, können sie entweder auf dem Hauptkörper des Verpackungssystems oder auf der Etikette oder auf einer anderen Komponente angegeben werden, auf der die Information für den Endverbraucher leicht erkennbar ist.
Zuletzt geändert am 19/11/2021