Der Gesetzestext sieht ausdrücklich vor, dass auf allen Verpackungen (B2B und B2C) die Werkstoffkennzeichnungen gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben werden. Die für Endverbraucher bestimmten Verpackungen müssen zudem die Angaben zur korrekten Müllentsorgung vorsehen. CONAI empfiehlt, die überwiegende Werkstofffamilie anzugeben(die für die korrekte Entsorgung ausschlaggebend ist) und die Angabe „Raccolta“ (Sammlung“) voranzustellen oder die Formulierung „Raccolta differenziata“ [„Getrennte Müllsammlung“] hinzuzufügen.
Die Rechtsnorm sieht jedoch vor, dass alle Verpackungen auf angemessene Weise gekennzeichnet werden müssen, wobei Form, Grafik und Präsentation frei gewählt werden können; diese müssen nur wirksam und im Einklang mit den Zielen des Art. 219, Absatz 5 sein.
Die Norm enthält keine spezifischen Vorschriften bezüglich Grafik, Farben und Größe der Kennzeichnung.
Fällt die Wahl auf farbige Kennzeichnungen, empfiehlt CONAI die Beanspruchung von Farben laut UNI-Norm 11686 – Gestione dei rifiuti – Waste visual elements – Elementi di identificazione visiva per i contenitori per la raccolta dei rifiuti urbani.
Für einige Arten von Verpackungen kann es sehr schwierig bzw. unmöglich sein, die vollständige Umweltkennzeichnung anzubringen (wie z.B. bei kleinen Verpackungen oder Verpackungen mit beschränktem Platz, bei denen sich die Anbringung der Umweltkennzeichnung auf der Verpackung als technisch schwierig erweist, oder bei mehrsprachigen oder importierten Verpackungen).
Für einige dieser Fälle hat das Ministerium für den ökologischen Wandel mit dem Schreiben vom 17. Mai 2021 geklärt, dass angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der physischen Anbringung der Umweltkennzeichnung auf der Verpackung diese Pflicht auch dann als erfüllt gilt, wenn die Pflichtinformationen gemäß Absatz 5 des Art. 219 des Gesetzbuches über Umwelt über externe Träger (bei neutralen Verpackungen) oder digitale Kanäle (wie Apps, QR-Codes, Barcodes etc.) kommuniziert werden. Sollte auch dies nicht möglich sein, können die Informationen über Websites geliefert werden.
In der Aussendung wird zudem erklärt, dass im Allgemeinen der Einsatz von digitalen Instrumenten für die Erfüllung der Pflicht zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen erlaubt ist (z.B. App, QR-Code, Websites), um dem technologischen Innovationsprozess und der Vereinfachung der Verfahren gerecht zu werden. Dieser Aspekt spielt zudem im Nationalen Plan für Aufbau und Resilienz (PNRR) eine wesentliche Rolle.
Um die vorgeschriebenen Umweltinformationen über die Zusammensetzung und – falls es sich um Verpackungen für Endverbraucher handelt – die Entsorgung der Verpackungen leichter zugänglich zu machen, wird empfohlen, dem Verbraucher auf der Verpackung oder in der Verkaufsstelle deutlich anzugeben, wie er diese Informationen digital oder im Netz finden kann.
Zuletzt geändert am 19/11/2021