Die Rechtsnorm schließt diese Verpackungen nicht von der Pflicht aus. In einigen Fällen bestehen jedoch technische Einschränkungen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf den Verpackungen konkret unmöglich machen.
In diesem Zusammenhang wird in der Mitteilung von Ministerium für den ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021 erklärt, dass für die Vorverpackungen und Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht je nach Vertrieb sich die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung als schwierig erweist: Es könnte sich nämlich um Verpackungen handeln, die für frische Nahrungsmittel (z.B. Fisch) bestimmt sind und daher nicht bedruckt werden dürfen, oder in anderen Fällen um Verpackungen, deren Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Herstellung und des Verkaufs nicht sicher feststeht (und daher nicht bekannt ist, ob sie für den Haushalt bestimmt sind); oder etwa um Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle zubereitet/geschnitten werden (z.B. Alu- oder Kunststofffolien), und daher nicht vorab bedruckt werden können.
Zur Lösung dieser Probleme hat das Ministerium für den ökologischen Wandel mit Bezug auf die Mitteilung vom 17. Mai 2021 geklärt, dass in solchen Fällen die Kennzeichnungspflicht als erfüllt gilt, wenn die Informationen über die Zusammensetzung der Verpackung im Sinne der Entscheidung 129/97/EG und die Informationen für den Verbraucher in Bezug auf die korrekte getrennte Müllentsorgung aus Informationsblättern hervorgehen, die den Endverbrauchern in den Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt werden (z.B. neben den Informationen über enthaltene Allergene, oder auf Blättern neben der Theke) oder durch die Bereitstellung dieser Informationen auf Websites in vordefinierten Standardblättern.
Zuletzt geändert am 19/11/2021