Die Rechtsnorm schließt diese Verpackungen nicht von der Pflicht aus. In einigen Fällen bestehen jedoch technische Einschränkungen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf den Verpackungen konkret unmöglich machen.
In diesem Zusammenhang führt das Ministerium für den ökologischen Wandel in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 an, dass für neutrale Verpackungen im Allgemeinen, mit besonderem Bezug auf Transportverpackungen und/oder mögliche halbfertige Verpackungen, in Anbetracht sowohl der wirtschaftlichen als auch der strukturellen Schwierigkeiten für die Wirtschaftstreibenden eine mögliche Alternative zur herkömmlichen Kennzeichnung auf der Verpackung in Betracht gezogen werden muss. Daher kann für diese Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.
Auf den B2B-Verpackungen muss zwingend der Kode des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben sein. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.
Für Verpackungen aus Holz wird auf Anhang IV der Entscheidung 129/97/EG Bezug genommen, welche für diesen Werkstoff den Identifikationskode FOR 50 vorsieht.
Man beachte, dass die Umweltkennzeichnung direkt auf die Verpackung oder auf einen Träger, der vom Verpackungssystem vorgesehen ist, angebracht/gedruckt/eingraviert werden kann.
In diesen Fällen ist die Umweltkennzeichnung auf die fertige Verpackung anzubringen; es ist nicht notwendig, sie auf jedem halbfertigem Produkt, mit dem dann die Verpackung gebildet wird, anzubringen, außer, es handelt sich um Komponenten, die aus einem anderen Material als der Hauptkörper bestehen.
Zuletzt geändert am 19/11/2021