Gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 3. September 2020 unterliegen alle (primären, sekundären und tertiären) Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, der Pflicht der Umweltkennzeichnung.
Sieht das Verpackungssystem Komponenten vor, die vom Hauptkörper manuell trennbar sind, müssen auf jeder einzelnen Komponente der alphanumerische Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG und die Hinweise für die Entsorgung (falls die Verpackung für Verbraucher bestimmt ist) abgebildet werden.
Die Umweltkennzeichnung (zumindest die alphanumerische Kodierung laut Entscheidung 129/97/EG) der einzelnen Komponenten, die manuell getrennt werden können und die Verkaufseinheit bilden, sollte auf jeder Komponente abgebildet werden.
Ist dies nicht möglich, kann sie entweder auf dem Hauptkörper des Verpackungssystems oder auf der Etikette oder auf einer anderen Komponente angegeben werden, auf der die Information für den Endverbraucher leicht erkennbar ist.
Das Ministerium für den ökologischen Wandel führt zudem in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 an, dass für neutrale Verpackungen im Allgemeinen, mit besonderem Bezug auf Transportverpackungen und/oder mögliche halbfertige Verpackungen, in Anbetracht sowohl der wirtschaftlichen als auch der strukturellen Schwierigkeiten für die Wirtschaftstreibenden eine mögliche Alternative zur herkömmlichen Kennzeichnung auf der Verpackung in Betracht gezogen werden muss. Daher kann für diese Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.
Zuletzt geändert am 19/11/2021