Die Pflicht der Umweltkennzeichnung bezieht sich auf Verpackungen, d.h. auf „aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ sind als Verpackungen zu betrachten“.
Die Umweltkennzeichnungspflicht gilt nicht für Produkte, die keine Verpackungen sind. So sind z.B. natürliche Wursthüllen, Briefumschläge, Besteck keine Verpackungen und unterliegen daher auch nicht dieser Pflicht.
Um zu bestimmen, welche Produkte Verpackungen sind und welche nicht, siehe auf der Website des CONAI die Seite https://www.conai.org/imprese/cosa-e-imballaggio/.
Zuletzt geändert am 19/11/2021