In diesen Fällen wird empfohlen, die Umweltkennzeichnung durch Einstanzen oder Eingravieren aufzubringen, wenn der Druck nicht möglich ist, oder diese Informationen auf einer Etikette auf der Verpackung oder auf einer externen oder Präsentationsverpackung anzubringen, wenn eine solche vorhanden ist.
Die Rechtsnorm schließt diese Verpackungen nicht von der Pflicht aus. In einigen Fällen bestehen jedoch technische Einschränkungen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf den Verpackungen konkret unmöglich machen.
In diesem Zusammenhang führt das Ministerium für den ökologischen Wandel in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 zwei besondere Fälle an:
- Neutrale Verpackungen im Allgemeinen, mit besonderem Bezug auf Transportverpackungen und/oder mögliche halbfertige Verpackungen.
In der Erklärung steht, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen als auch der strukturellen Schwierigkeiten für die Wirtschaftstreibenden eine mögliche Alternative zur herkömmlichen Kennzeichnung auf der Verpackung in Betracht gezogen werden muss. Daher kann für diese Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.
- Vorverpackungen und Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht je nach Vertrieb
Die Vorverpackungen sind im Rundschreiben vom 31. März 2000, Nr. 165 des damaligen Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 92, Allgemeine Reihe vom 19. April 2000, definiert: Damit sind Verpackungen von unterschiedlichem Gewicht gemeint, die oft an der Theke für frische Produkte oder mit freier Bedienung verwendet werden und deren Bestimmung erst nach Abfüllung des entsprechenden Produktes bekannt ist.
Auch in diesem Fall erweist sich die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung als schwierig: Es könnte sich nämlich um Verpackungen handeln, die für frische Nahrungsmittel (z.B. Fisch) bestimmt sind und daher nicht bedruckt werden dürfen, oder in anderen Fällen um Verpackungen, deren Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Herstellung und des Verkaufs nicht sicher feststeht (und daher nicht bekannt ist, ob sie für den Haushalt bestimmt sind); oder etwa um Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle zubereitet/geschnitten werden (z.B. Alu- oder Kunststofffolien), und daher nicht vorab bedruckt werden können.
Zur Lösung dieser Probleme hat das Ministerium für den ökologischen Wandel mit Bezug auf die Mitteilung vom 17. Mai 2021 geklärt, dass in solchen Fällen die Kennzeichnungspflicht als erfüllt gilt, wenn die Informationen über die Zusammensetzung der Verpackung im Sinne der Entscheidung 129/97/EG und die Informationen für den Verbraucher in Bezug auf die korrekte getrennte Müllentsorgung aus Informationsblättern hervorgehen, die den Endverbrauchern in den Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt werden (z.B. neben den Informationen über enthaltene Allergene, oder auf Blättern neben der Theke) oder durch die Bereitstellung dieser Informationen auf Websites in vordefinierten Standardblättern.
Zuletzt geändert am 19/11/2021