Eine Verpackung ist dann eine Verbundverpackung, wenn sie aus verschiedenen Verpackungsmaterialien zusammengesetzt ist, die nicht manuell getrennt werden können.
Zur Kennzeichnung des Verpackungsmaterials wird auf den Verbundverpackungen die Kodierung gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG nur angebracht, wenn der Sekundärverpackungsstoff mehr als 5% der Gesamtmasse der Verpackung ausmacht; andernfalls wird nicht die Kodierung gemäß Anhang VII, sondern jene für Verpackungen, die aus einem einzigen Material bestehen, mit Bezug auf das gewichtsmäßig überwiegende Material verwendet.
Diese Schwelle gilt auch, wenn zwei oder mehrere Sekundärverbundstoffe vorhanden sind und diese gemeinsam weniger als 5% des Gesamtgewichtes ausmachen. In diesem Fall wird die Verpackung als eine aus einem einzigen Material bestehende Verpackung angesehen. Überschreitet hingegen die Summe der Gewichte der Sekundärverbundstoffe die Schwelle der 5%, wird die Verpackung mit den Kodes gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG für Verbundstoffe in Bezug auf die Materialien, aus denen sich die Verpackung zusammensetzt, gekennzeichnet.
Zuletzt geändert am 21/11/2021