Am 28. Februar 2022 wird das Gesetz vom 25. Februar 2022 Nr. 15 zur Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 30. Dezember 2021 Nr. 228 (sogenannte Milleproroghe).
Die Kunst. 11 der Maßnahme sieht die Aussetzung der Kennzeichnungspflicht bis zum 31. Dezember 2022 sowie die Möglichkeit vor, Bestände von bereits in Verkehr gebrachten oder gekennzeichneten Erzeugnissen bis zum 1. Januar 2023 zu vermarkten.
Außerdem wurde eine Frist von 90 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzesdekrets festgelegt, innerhalb derer das Ministerium für den ökologischen Wandel die technischen Leitlinien für die Umweltkennzeichnung im Wege eines nicht-regulatorischen Dekrets annehmen wird.
Inkrafttreten der Pflicht: die Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge
Infolge des Inkrafttretens der Pflicht zur Umweltkennzeichnung der Verpackungen am 26. September 2020 haben Confindustria und viele andere Verbände eine dringende Übergangsregelung für den Zeitraum von achtzehn Monaten vorgeschlagen, welche den Herstellern und Benutzern von Verpackungen ermöglichen sollte, die eigenen Produktions- und Vertriebsverfahren an die neuen Pflichten anzupassen. Dieses Bedürfnis war auch im Leitfaden Linee Guida per l’etichettatura ambientale des CONAI hervorgehoben worden.
Am 31. Dezember 2020 ist im Gesetzesanzeiger das Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2020, Nr. 183 (sog. „Decreto Milleproroghe 2021“)veröffentlicht worden; Absatz 6 des Artikels 15 des Dekrets sah nur die Aussetzung bis zum 31. Dezember 2021 der Pflicht vor, auf den B2C-Verpackungen die Angaben für die korrekte getrennte Entsorgung anzugeben. Die Aussetzung der (seit 26. September 2020 bestehenden) Pflicht, auf den Verpackungen die alphanumerische Kennzeichnung des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG anzubringen, war darin nicht vorgesehen.
Die Unternehmen und Verbände des Sektors haben gemeinsam mit dem CONAI sofort die Notwendigkeit bekräftigt, die Aussetzung der gesamten Kennzeichnungspflicht vorzusehen, da das Problem der Vorräte für die Unternehmen sowohl unter dem wirtschaftlichen als auch unter dem Umweltaspekt groß war bzw. die großen Mengen an nunmehr überholten Verpackungen, die der Norm nicht mehr entsprachen, nicht mehr vermarktet werden konnten. Die Antwort der Institutionen kam schließlich mit der Veröffentlichung im Gesetzesanzeiger vom 21. Mai 2021 des Gesetzes Nr. 69 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets vom 22. März 2021 Nr. 41, sog. „Decreto Sostegni“, veröffentlicht.
Il 30 dicembre 2021, il Decreto Legge Milleproroghe ha previsto una ulteriore sospensione dell’obbligo di etichettatura ambientale degli imballaggi, nonchè che il Ministero per la Transizione Ecologica emani un decreto per l’adozione di linee guida tecniche.
Am 28. Februar 2022 wird das Gesetz vom 25. Februar 2022 Nr. 15 zur Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 30. Dezember 2021 Nr. 228 (sogenannte Milleproroghe).
Die Kunst. 11 der Maßnahme sieht die Aussetzung der Kennzeichnungspflicht bis zum 31. Dezember 2022 sowie die Möglichkeit vor, Bestände von bereits in Verkehr gebrachten oder gekennzeichneten Erzeugnissen bis zum 1. Januar 2023 zu vermarkten.
Zuletzt geändert am 08/01/2024