Wird die Verpackung mit einem der Verpackungswerkstoffe (Stahl, Aluminium, Papier, Holz, Kunststoff, Glas) in Verbindung oder Behandlung mit einem anderen Material, das kein Verpackungsmaterial ist (z.B. Klebstoff oder Tinte) erstellt, wird sie in Hinblick auf die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG wie eine aus einem einzigen Material bestehende Verpackung behandelt, unabhängig davon, ob das Gewicht des Sekundärwerkstoffes mehr als 5% des Gesamtgewichtes der Verpackung ausmacht.
So trägt zum Beispiel eine Verpackung aus Papier mit Wachs/Paraffin mit einem Gewicht von über 5% des Gesamtgewichtes der Verpackung nur die Kennzeichnung für Verpackungen, die ausschließlich aus Papier bestehen.
- Beträgt der prozentuelle Anteil der Zellulose zwischen 60% und 95% des Gesamtgewichtes der Verpackung>ist dem Verbraucher anzugeben, dass er die Verpackung in die getrennte Müllsammlung für Papierverpackungen geben muss.
- Beträgt der prozentuelle Anteil der Zellulose (und/oder mit nicht trennbaren Komponenten aus anderem Material) weniger als 60% des Gesamtgewichtes der Verpackung>, ist dem Verbraucher anzugeben, dass er die Verpackung in den Restmüll geben muss.
Würden solche Verpackungen, die bis heute nicht recyclingfähig sind, im getrennten Müll entsorgt und über die Recyclingverfahren für Papierverpackungen bewirtschaftet werden, würden sie zu einer bedeutenden Erzeugung von Abfällen beitragen und somit eine höhere Umweltbelastung und Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung bewirken und die Gesamtqualität der durch das Recycling erzeugten Sekundärrohstoffe beeinträchtigen.
Zuletzt geändert am 19/11/2021