Der erste Satz des Absatzes 5, Art. 219 führt nicht aus, welche Subjekte zur Kennzeichnung aller Verpackungen gemäß den Modalitäten der technischen UNI-Normen zwecks korrekter Information des Endverbrauchers verpflichtet sind. Der zweite Satz von Absatz 5 erklärt hingegen ganz klar, dass die Hersteller die Subjekte sind, welche die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien angeben müssen.
Somit steht zumindest fest, dass die „Hersteller“ die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG ermitteln müssen; sie werden vom gesetzesvertretenden Dekret 152/2006 als „Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien“ definiert.
Die Hersteller von Verpackungen sind die Subjekte, die dafür sorgen müssen, dass die Information über die Zusammensetzung der Verpackung die gesamte Lieferkette entlang übermittelt wird: Sie kennen nämlich die genaue Zusammensetzung der Verpackung.
Um die endgültige Definition der Zusammensetzung einer fertigen Verpackung zu gewährleisten, ist es besonders wichtig, dass jeder Hersteller von Artikeln, die als fertige oder halbfertige Verpackungen bezeichnet werden können, den nachfolgenden Wirtschaftstreibenden der Lieferkette eine vollständige Information über die Zusammensetzung der Artikel liefert.
Handelt es sich zum Beispiel um eine Mehrschicht-Verpackung aus Kunststoff, die somit aus mehreren Polymeren besteht, muss der Hersteller seinem Kunden die genaue Zusammensetzung der Verpackung angeben. Die Verpackung könnte nämlich mit einem anderen Material verbunden werden; bei der Ermittlung der Kennzeichnung der fertigen Verpackung spielt dieses Detail also eine wesentliche Rolle.
Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Großteil der Verpackungen über vorverpackte Produkte in Verkehr gebracht wird und so den Endverbraucher erreicht. Bekanntlich wird die Kennzeichnung solcher Verkaufseinheiten oft vom Benutzer der Verpackung entschieden und festgelegt, indem er die Inhalte und die Form wählt und das auf die Verpackung aufzudruckende oder abzubildende Layout beschließt.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die gesamtstaatlichen als auch die europäischen Bestimmungen die Notwendigkeit einer gemeinsam getragenen Verantwortung für die Bewirtschaftung der Verpackungen und der Verpackungsabfälle vorsehen:
– So heißt es in der Richtlinie 94/62/EG: „(…) Die Ausarbeitung und Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen umfasst und erfordert im gegebenen Fall die enge Zusammenarbeit aller Partner im Geiste geteilter Verantwortung“;
– Art. 217, Absatz 2 GVD 152/2006 besagt: „Die Wirtschaftstreibenden der jeweiligen Lieferketten der Verpackungen gewährleisten in ihrer Gesamtheit, gemäß dem Grundsatz der geteilten Verantwortung, dass die Auswirkung der Verpackungen und der Verpackungsabfälle auf die Umwelt über den gesamten Lebenszyklus bestmöglichst eingeschränkt werden“.
Es ist daher unvermeidbar, dass die Anbringung der Umweltkennzeichnung eine vom Lieferanten und vom Benutzer der Verpackung geteilte Tätigkeit ist, welche die Wirtschaftstreibenden über Abkommen zwischen den Beteiligten regeln könnten.
Si rileva inoltre che, in materia di sanzioni, l’articolo 261 comma 3 dispone testualmente: “a chiunque immette nel mercato interno imballaggi privi dei requisiti” previsti per la loro etichettatura, “è applicata una sanzione amministrativa pecuniaria da 5.000 a 25.000 euro”.
Die Rechtsnorm ordnet somit unter die potentiell strafbaren Subjekte („Jeder, der“) jeden Wirtschaftstreibenden ein, der diese Verpackungen in Verkehr bringt. Zu diesen Wirtschaftstreibenden können folgende Kategorien gehören:
– die Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien;
– die Händler, die Vertreiber, die für die Abfüllung zuständigen Wirtschaftstreibenden, die Benutzer der Verpackungen und die Importeure von vollen Verpackungen.
Daher ist der Hersteller der Verpackung verpflichtet, den Inhalt der Umweltkennzeichnung der Verpackung festzulegen, insbesondere mit Bezug auf die alphanumerische Kodierung gemäß Entscheidung 129/97/EG welche den Werkstoff der Verpackung angibt. Er muss auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass diese Information auf die mit dem oder den Kunden vereinbarte Weise zur Verfügung gestellt wird.
Die physische Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung aufgrund der vom Hersteller zwingend gelieferten Informationen ist eine geteilte Verantwortung, die über geschäftliche und vertragliche Abkommen geregelt werden kann, in denen auch klar festgelegt wird, ab wann und wo ein an der Lieferkette beteiligtes Subjekt diese Aufgabe übernimmt.
Diese Überlegungen sind für jene Fälle umso wichtiger, in denen offensichtliche physische oder technische Einschränkungen vorliegen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf die Verpackung erschweren oder gar unmöglich machen. In solchen Fällen (mit spezifischem Verweis auf die Fälle in der Mitteilung des Ministeriums für den ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021), in denen die Kommunikation der Pflichtinformationen über externe Träger wie digitale Kanäle, Websites, Begleitdokumente zur Verpackung oder externe Etiketten erfolgt, ist es umso wichtiger, die Pflichten und Aufgaben der einzelnen Subjekte der Lieferkette über ein Abkommen festzulegen und dabei anzugeben, welche alternativen Lösungen sich für die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht anbieten.
Zuletzt geändert am 08/01/2024