Welche Sanktionen sind im Falle von unlauteren Geschäftspraktiken vorgesehen?

Wenn sich die Geschäftspraxis als unlauter erweist, kann die Behörde neben dem Verbot der Verbreitung der Nachricht auch die Anwendung von Verwaltungssanktionen anordnen (Artikel 27 des Gesetzesdekrets 206/2005 – Verbraucherschutzgesetz):

  • von 5.000 EUR bis 10.000.000 EUR, wobei unter anderem die Schwere und Dauer des Verstoßes berücksichtigt wird;
  • von 10.000 EUR bis 10.000.000 EUR im Falle der Nichteinhaltung von Sofortmaßnahmen und Anordnungen oder der Beseitigung der Auswirkungen und im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen im Falle wiederholter Nichteinhaltung kann die Behörde die Aussetzung der Geschäftstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens dreißig Tagen anordnen.

Zuletzt geändert am 10/01/2025