Gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 3. September 2020 unterliegen alle Verpackungen der Pflicht der Umweltkennzeichnung.
Auf den B2B-Verpackungen muss zwingend der Kode des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben sein. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.
Für Verpackungen aus Papier, Pappe oder Wellpappe wird auf den Anhang II der Entscheidung 129/97/EG Bezug genommen.
Zuletzt geändert am 19/11/2021