Das Verbot grüner Angaben wird durch die Richtlinie 2024/825/EU in Anhang I der Richtlinie 29/2005 eingeführt. Dieser Anhang enthält die schwarze Liste der Praktiken, die immer verboten sind.
Die Verbote sind zum Beispiel:
– ein Nachhaltigkeitssiegel aufweisen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem basiert oder nicht von staatlichen Behörden eingeführt wurde;
– die Formulierung einer allgemeinen umweltbezogenen Angabe, für die der Wirtschaftsteilnehmer die anerkannte hervorragende Umweltleistung, die für die Angabe relevant ist, nicht nachweisen kann;
– eine umweltbezogene Angabe, die das Produkt als Ganzes oder die Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers als Ganzes betrifft, wenn sie nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder ein bestimmtes Element der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers betrifft;
– die Behauptung, dass ein Produkt auf der Grundlage des Ausgleichs von Treibhausgasemissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat;
– auf dem Unionsmarkt für alle zu einer bestimmten Kategorie gehörenden Produkte gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen zu stellen, als wären sie ein Unterscheidungsmerkmal für das Angebot des Wirtschaftsteilnehmers.
(Punkte: 2a, 4a, 4b, 4c, 10a)
Zuletzt geändert am 10/01/2025