Ist das umwickelnde Papier manuell trennbar, bzw. so geplant, dass es vom Verbraucher ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit und Unversehrtheit vom Hauptkörper mit den Händen und ohne Einsatz von Werkzeugen getrennt werden kann, muss es den alphanumerischen Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG und die Hinweise für die Entsorgung (wenn die Verpackung für den Verbraucher bestimmt ist) aufweisen.
Die Umweltkennzeichnungen (zumindest die alphanumerische Kodierung laut Entscheidung 129/97/EG) der einzelnen Komponenten, die manuell getrennt werden können und die Verkaufseinheit bilden, sollten auf jeder Komponente abgebildet werden.
Ist dies nicht möglich, können sie entweder auf dem Hauptkörper des Verpackungssystems oder auf der Etikette oder auf einer anderen Komponente angegeben werden, auf der die Information für den Endverbraucher leicht erkennbar ist.
Wird die Verpackung mit einem der Verpackungswerkstoffe (Stahl, Aluminium, Papier, Holz, Kunststoff, Glas) in Verbindung oder Behandlung mit einem anderen Material, das kein Verpackungsmaterial ist (z.B. Klebstoff und Tinte) erstellt, ist es wie eine Verpackung zu behandeln, die aus einem einzigen Werkstoff besteht. In diesem Fall trägt das gedruckte Papier den Kode PAP 22 und wird in der Papiersammlung entsorgt.
Die Pappschachtel wird hingegen mit dem Kode PAP 21 gekennzeichnet und kommt ebenso in die Altpapiersammlung.
Zuletzt geändert am 18/11/2021