FAQ

Wenn auf der Verpackung nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung steht oder die Verpackung neutral ist, können dann die Informationen der Umweltkennzeichnung auch auf der zum Produkt gehörenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Transportdokument) wiedergegeben werden?

Mit neutralen Verpackungen sind nicht bedruckte Verpackungen gemeint, die keine Grafik, Symbole und Information vorsehen und in dieser Form vom Hersteller an die Kunden verkauft werden.

Die Rechtsnorm schließt diese Verpackungen nicht von der Pflicht aus. In einigen Fällen bestehen jedoch technische Einschränkungen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf den Verpackungen konkret unmöglich machen.

In diesem Zusammenhang führt das Ministerium für den ökologischen Wandel in seiner Aussendung vom 17. Mai 2021 zwei besondere Fälle an:

  • Neutrale Verpackungen im Allgemeinen, mit besonderem Bezug auf Transportverpackungen und/oder mögliche halbfertige Verpackungen.

In der Erklärung steht, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen als auch der strukturellen Schwierigkeiten für die Wirtschaftstreibenden eine mögliche Alternative zur herkömmlichen Kennzeichnung auf der Verpackung in Betracht gezogen werden muss. Daher kann für diese Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.

  • Vorverpackungen und Verpackungen mit unterschiedlichem Gewicht je nach Vertrieb

Die Vorverpackungen sind im Rundschreiben vom 31. März 2000, Nr. 165 des damaligen Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 92, Allgemeine Reihe vom 19. April 2000, definiert: Damit sind Verpackungen von unterschiedlichem Gewicht gemeint, die oft an der Theke für frische Produkte oder mit freier Bedienung verwendet werden und deren Bestimmung erst nach Abfüllung des entsprechenden Produktes bekannt ist.

Auch in diesem Fall erweist sich die Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung als schwierig: Es könnte sich nämlich um Verpackungen handeln, die für frische Nahrungsmittel (z.B. Fisch) bestimmt sind und daher nicht bedruckt werden dürfen, oder in anderen Fällen um Verpackungen, deren Zweckbestimmung zum Zeitpunkt der Herstellung und des Verkaufs nicht sicher feststeht (und daher nicht bekannt ist, ob sie für den Haushalt bestimmt sind); oder etwa um Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle zubereitet/geschnitten werden (z.B. Alu- oder Kunststofffolien), und daher nicht vorab bedruckt werden können.

Zur Lösung dieser Probleme hat das Ministerium für den ökologischen Wandel mit Bezug auf die Mitteilung vom 17. Mai 2021 geklärt, dass in solchen Fällen die Kennzeichnungspflicht als erfüllt gilt, wenn die Informationen über die Zusammensetzung der Verpackung im Sinne der Entscheidung 129/97/EG und die Informationen für den Verbraucher in Bezug auf die korrekte getrennte Müllentsorgung aus Informationsblättern hervorgehen, die den Endverbrauchern in den Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt werden (z.B. neben den Informationen über enthaltene Allergene, oder auf Blättern neben der Theke) oder durch die Bereitstellung dieser Informationen auf Websites in vordefinierten Standardblättern.


Die Rechtsnormen sehen keine Ausnahme für kleine Verpackungen und/oder Verpackungen mit beschränkter Aufdruckfläche vor, weder für mehrsprachige noch für importierte Verpackungen.

Dennoch ist es bei solchen Verpackungen praktisch gesehen nicht einfach, die Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen, insbesondere bei kleineren Verpackungen. Für jene, die in mehrteiligen Verpackungen verstaut sind, könnte die Lösung darin bestehen, die Umweltkennzeichnung auf der Präsentierverpackung abzubilden; wenn sie jedoch lose verkauft werden, könnte es technische Probleme mit der Anbringung der Umweltkennzeichnung und/oder Schwierigkeiten in Bezug auf die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Informationen geben.

In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für den ökologischen Wandel mit dem Schreiben vom 17. Mai 2021 geklärt, dass bei tatsächlichen physischen und/oder technologischen Einschränkungen bei der Anbringung der Umweltkennzeichnung auf der Verpackung die entsprechenden Informationen über digitale Kanäle geliefert werden können.[1] Sollte auch dies nicht möglich sein, müssen sie auf der Website des Betriebes und/oder des Verkäufers zur Verfügung gestellt werden.

Um dem Endverbraucher die vorgeschriebenen Umweltinformationen über die Zusammensetzung und die Entsorgung der Verpackungen leichter zugänglich zu machen, wird empfohlen, auf der Verpackung oder in der Verkaufsstelle deutlich anzugeben, wie diese Informationen digital oder im Netz zu finden sind.


[1] In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beanspruchung digitaler Kanäle in den Erläuterungen des Ministeriums für ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021 besonders empfohlen wird (siehe FAQ Nr. 16 über digitale Kanäle).


Was ist mit kleinen Verpackungen gemeint?

Die Rechtsnormen sehen keine eindeutige Definition der kleinen Verpackungen vor. In der Aussendung vom 17. Mai 2021 verweist das Ministerium für den ökologischen Wandel jedoch auf die Begriffsbestimmung der kleinen Verpackungen aus Verordnungen für spezifische Lieferketten, wie zum Beispiel im Nahrungsmittelbereich oder bei Gefahrengut. Diese Verordnungen definieren folgende Verpackungen als klein: Diese Verordnungen definieren folgende Verpackungen als klein:

  1. Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 – Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, welche die Angabe auf den Lebensmittelverpackungen der Nährwerte der darin enthaltenen Produkte vorschreibt und die Möglichkeit vorsieht, diese als klein definierten Verpackungen von dieser Pflicht auszuschließen;
  2. Verpackungen mit einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml – Begriffsbestimmung aus der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Art.29 Absatz 2 und Punkt 1.5.2, Teil I Anhang I), laut der die als gefährlich eingestuften Stoffe, die in Verpackungen enthalten sind, mit einer Etikette ausgestattet werden müssen, auf der die spezifischen Elemente aufgelistet sind; dabei sieht die Verordnung einige Ausnahmen für diese als klein definierten Verpackungen vor.

Zuletzt geändert am 19/11/2021

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