Die Behörde wird von Amts wegen oder aufgrund eines Berichts tätig. Dies kann vor, während und nach einer kommerziellen Transaktion geschehen.
Die Händler haben die Beweislast, ihre Aussagen zu belegen und darauf vorbereitet zu sein, sie den zuständigen Aufsichtsbehörden in nachvollziehbarer Weise vorzulegen, wenn die Aussage bestritten wird.
Die Richtlinie fordert die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten auf, Geschäftspraktiken von Fall zu Fall zu bewerten.
Zuletzt geändert am 14/10/2024