Verpackungen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, gehören zum B2C-Markt und müssen im Sinne des Art. 219, Absatz 5 für jede manuell trennbare Komponente Folgendes vorsehen:
– Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG
– Hinweise für die Entsorgung. Empfohlen wird, die Formulierung „Raccolta + famiglia di materiale“ [„Sammlung + Werkstofffamilie“] anzugeben oder die Werkstofffamilie anzugeben und den Wortlaut „Raccolta differenziata” (getrennte Müllsammlung) und die Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, hinzuzufügen.
Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.
Zuletzt geändert am 18/11/2021