Alle Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Pflicht der Umweltkennzeichnung.
Auf den B2B-Verpackungen muss zwingend der Kode des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben sein. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.
Was hingegen die B2C-Verpackungen betrifft, müssen diese im Sinne des Art. 219, Absatz 5 folgende Angaben aufweisen:
- Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG.
- Hinweise für die Entsorgung. Empfohlen wird, die Formulierung „Raccolta (famiglia di materiale)“ [„Sammlung/Werkstofffamilie“] anzugeben und die Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen.
Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.
Man beachte, dass die Umweltkennzeichnung direkt auf die Verpackung oder auf einen Träger, der vom Verpackungssystem vorgesehen ist, angebracht/gedruckt/eingraviert werden kann.
Zuletzt geändert am 24/11/2021