Besteht eine Verpackung aus einem Metall, das weder Stahl noch Aluminium ist und für das Anhang III der Entscheidung 129/97/EG keine spezifische Kodierung vorsieht, wird die Nummerierung „42“ empfohlen, d.h. die erste Kodierung der Tabelle, der kein Werkstoff zugeordnet ist und die daher für andere nicht vorgesehene Metalle verwendet werden kann.
Man beachte, dass in Anhang VII in Bezug auf die Verbundverpackungen von Blech die Rede ist. In diesem Fall umfasst die Definition Blech alle Arten von Stahl.
Zuletzt geändert am 21/09/2021