Polymere, die in der Entscheidung 129/97/EG nicht ausdrücklich angeführt sind, einschließlich der biologisch abbaubaren und kompostierbaren Polymere, werden alle mit dem Kode „7“ gekennzeichnet.
Fakultativ kann der Kode auch mit der Beschriftung “Plastica compostabile” (Kompostierbarer Kunststoff) begleitet werden.
Beispiel: „Plastica compostabile 7“ für Verpackungen aus Polyactiden.
Das neue Dekret führt weiters an, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Verpackungen auch mit den organischen Abfällen gesammelt und recycelt werden können, vorausgesetzt, dass:
1. von Zertifizierungsstellen ihre Konformität mit der technischen Norm UNI EN 13432 bescheinigt wurde;
2. sie entsprechend gekennzeichnet sind und vor allem folgende Angaben enthalten:
– die Angabe der Konformität der Verpackung mit den europäischen Standards;
– die Elemente zur Kennzeichnung des Herstellers und der Zertifizierungsstelle;
– geeignete Anleitungen für die Verbraucher zur Entsorgung dieser Abfälle im Kreislauf der getrennten Müllsammlung und des Recyclings von Bioabfällen.
Zuletzt geändert am 18/11/2021