Gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 3. September 2020 unterliegen alle (primären, sekundären und tertiären) Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, der Pflicht der Umweltkennzeichnung. Auf den B2B-Verpackungen muss zwingend der Kode des Werkstoffes gemäß Entscheidung 129/97/EG angegeben sein. Alle anderen Informationen können freiwillig hinzugefügt werden.
Die Rechtsnorm schließt diese Verpackungen nicht von der Pflicht aus. In einigen Fällen bestehen jedoch technische Einschränkungen, welche die physische Anbringung der Umweltkennzeichnung auf den Verpackungen konkret unmöglich machen.
Diesbezüglich wird in der Erläuterung des Ministeriums für den ökologischen Wandel vom 17. Mai 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für neutrale Verpackungen im Allgemeinen, insbesondere Transportverpackungen und/oder mögliche HalbfertigprodukteIn Anbetracht der wirtschaftlichen und strukturellen Schwierigkeiten, mit denen die Marktteilnehmer bei der Erfüllung dieser Verpflichtung konfrontiert sind, ist es notwendig, eine mögliche Alternative zur herkömmlichen Etikettierung auf der Verpackung selbst zu prüfen. Daher kann für diese Verpackungen, die meist in den Bereich B2B fallen, die Kennzeichnung des Werkstoffes der Verpackung vom Hersteller auf den Transportdokumenten, welche die Ware begleiten, oder auf anderen externen Trägern, auch digitaler Art, mitgeteilt werden.
Die Norm macht keine genauen Angaben dazu, in welchem grafischen Stil oder in welcher Form die Informationen zur Umweltkennzeichnung zu übermitteln sind, sondern empfiehlt, die Verpackungen entsprechend zu kennzeichnen, um das Ziel zu erreichen, und dann die obligatorischen Angaben zu machen, die bei Transportverpackungen nur die Materialkennzeichnung betreffen.
Zuletzt geändert am 04/10/2023