Wenn der Hersteller/Lieferant des chemischen Produktes den Satz P501 auf der Etikette anführt, wird davon ausgegangen, dass der Satz, sofern er sich auch auf die Verpackung bezieht, auch als Hinweis für die Sammlung gemäß Vorschriften für die Umweltkennzeichnung bei B2C-Verpackungen gelten kann (unbeschadet der Pflicht, den Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG und die Hinweise über die Werkstofffamilie anführen zu müssen).
Beispiele für P501-Sätze im Sinne der CLP-Verordnung sowie der Umweltkennzeichnung sind etwa:
- „Smaltire il recipiente in conformità alla regolamentazione locale“ (Behälter gemäß lokalen Vorschriften entsorgen)
- „Smaltire il recipiente in conformità alla regolamentazione locale“ (Inhalt und/oder Behälter gemäß lokalen Vorschriften entsorgen)
Es ist auf jeden Fall angemessen, dem Verbraucher den Hinweis zu geben, die normalerweise leere Verpackung zu entsorgen [1].
[1] Mit normalerweise leer ist gemeint, dass „die Inhalte des Produktes wirksam entfernt wurden. Die Entfernung kann über Dränage oder Abkratzen erfolgen. Die Tatsache, dass kleine Reste in den Altverpackungen verbleiben, schließt nicht die Möglichkeit aus, diese Abfälle als „normalerweise leer“ einzustufen, und behindert auch nicht die Zuweisung zu Unterkapitel 15 01 Verpackungsabfälle. Eine Verpackung kann als vollkommen entleert eingestuft werden, wenn bei einem weiteren Entleerungsversuch, zum Beispiel durch Umkippen, keine Tropfen oder feste Rückstände austreten“.
Zuletzt geändert am 19/11/2021