Unbeschadet der alphanumerischen Kodierung C/PAP…, welche gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97/EG eindeutig angibt, dass es sich um eine vorwiegend aus Papier bestehende Verpackung handelt, folgen alle weiteren Informationen dem nachfolgend beschriebenen Schema:
- Verbundverpackungen (und/oder Verpackungen mit Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen, die nicht manuell getrennt werden können), die vorwiegend aus Papier mit einem Zelluloseanteil zwischen 60 und 95% des Gesamtgewichtes der Verpackung bestehen: Dem Verbraucher angeben, dass er die Verpackung in die getrennte Müllsammlung für Papierverpackungen geben muss;
- Verbundverpackungen (und/oder Verpackungen mit Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen, die nicht manuell getrennt werden können), die vorwiegend aus Papier mit einem Zelluloseanteil unter 60% des Gesamtgewichtes der Verpackung bestehen: Dem Verbraucher angeben, dass er die Verpackung in den Restmüll geben muss.
Würden solche Verpackungen, die bis heute nicht recyclingfähig sind, im getrennten Müll entsorgt und über die Recyclingverfahren für Papierverpackungen bewirtschaftet werden, würden sie zu einer bedeutenden Erzeugung von Abfällen beitragen und somit eine höhere Umweltbelastung und Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung bewirken und die Gesamtqualität der durch das Recycling erzeugten Sekundärrohstoffe beeinträchtigen.
- Bei Behältern für Flüssigkeiten angeben, dass die Verpackung im getrennten Müll zu entsorgen ist und fakultativ auf die entsprechenden Angaben unter dem Linkhttp://www.tiriciclo.it/raccolta-e-riciclo/verweisen, wo dem Verbraucher ein Leitfaden zur Entsorgung von Kartonen, die Flüssigkeiten enthalten, für jede italienische Gemeinde zur Verfügung steht.
Zuletzt geändert am 24/11/2021