Besteht eine Verpackung aus gleich großen Werkstoffanteilen, gilt das Prinzip, dass von Fall zu Fall geprüft wird, für welchen der beiden Werkstoffmaterialien der CONAI-Umweltbeitrag berechnet wird. Dieser ist dann für die Kennzeichnung und die Bewirtschaftungsmodalitäten ausschlaggebend.
Wird der CONAI-Umweltbeitrag für das Papier gezahlt, sei darauf hingewiesen, dass die Verbundverpackungen (und/oder Verpackungen mit nicht manuell trennbaren Komponenten aus unterschiedlichem Material) aus Papier mit einem prozentuellen Zelluloseanteil unter 60% des Gesamtgewichtes der Verpackung mit dem Hinweis an den Verbraucher ausgestattet sein müssen, die Verpackung in den Restmüll zu geben.
Würden solche Verpackungen, die bis heute nicht recyclingfähig sind, im getrennten Müll entsorgt und über die Recyclingverfahren für Papierverpackungen bewirtschaftet werden, würden sie zu einer bedeutenden Erzeugung von Abfällen beitragen und somit eine höhere Umweltbelastung und Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung bewirken und die Gesamtqualität der durch das Recycling erzeugten Sekundärrohstoffe beeinträchtigen.
Zuletzt geändert am 19/11/2021