Die Verpackungssysteme, die einen Hauptkörper und andere Zusatzkomponenten vorsehen, die nicht manuell trennbar sind, müssen zwingend mit dem Identifikationskode des Materials des Hauptkörpers und den Hinweisen für die Entsorgung in Bezug auf den Werkstoff des Hauptkörpers versehen sein.
Soweit als möglich kann der Identifikationskode des Werkstoffs gemäß Entscheidung 129/97/EG auf den nicht manuell trennbaren Komponenten angebracht werden; auf letzteren werden allerdings nicht die Entsorgungshinweise abgebildet.
Sieht das Verpackungssystem hingegen Komponenten vor, die vom Hauptkörper manuell trennbar sind, müssen auf jeder einzelnen Komponente der alphanumerische Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG und die Hinweise für die Entsorgung abgebildet werden.
Für Verpackungen aus Textilmaterialien wird auf den Anhang V der Entscheidung 129/97/EG Bezug genommen.
Für Textilmaterialien, die weder „Baumwolle“ noch „Jute“ sind, empfehlen wir den Kode TEX 62, verwendet werden, d.h. die erste freie Kodierung, die kein Material kennzeichnet. Diese Verpackungen fallen nicht in die getrennte Hausmüllsammlung, sondern beziehen sich auf eigene Sammelkreisläufe. Daher sollte gemeinsam mit der Kodierung auch der Begriff „Textilien“ ausgeschrieben und mit der Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, ergänzt werden.
Zuletzt geändert am 19/11/2021