> Besteht die Textilfaser aus einem Polymer, der auch für andere Zwecke neben der Faserproduktion verwendet wird, wie zum Beispiel Polyester oder Polypropylen, nehme man auf Anhang I der Entscheidung 129/97/EG über Kunststoffverpackungen Bezug: https://www.etichetta-conai.com/documenti/decisione-129-97-ce/. In diesem Fall kann die Verpackung in der getrennten Müllsammlung für Kunststoffverpackungen entsorgt werden.
Besteht die Faser aus Textilien, wird auf Anhang V der Entscheidung 129/97/EG Bezug genommen.
Für Textilmaterialien, die nicht in dieser Tabelle vorgesehen und somit weder „Baumwolle“ noch „Jute“ sind, kann der Kode TEX 62, verwendet werden, d.h. die erste freie Kodierung, die kein Material kennzeichnet.
Diese Verpackungen fallen nicht in die getrennte Hausmüllsammlung, sondern beziehen sich auf eigene Sammelkreisläufe. Daher sollte gemeinsam mit der Kodierung auch der Begriff „Textilien“ ausgeschrieben und mit der Aufforderung an den Verbraucher, die Bestimmungen der eigenen Gemeinde zu prüfen, ergänzt werden.
Zuletzt geändert am 01/10/2021