Ist der Kunststoffhalter eine Komponente, die nicht manuell vom Hauptkörper der Verpackung trennbar ist, müssen zwingend der Identifikationskode des Materials des Hauptkörpers und die Hinweise für die Entsorgung (die sich auf den Werkstoff des Hauptkörpers beziehen) angegeben werden.
Soweit als möglich kann der Identifikationskode des Werkstoffs gemäß Entscheidung 129/97/EG auf den nicht manuell trennbaren Komponenten angebracht werden; auf letzteren werden allerdings nicht die Entsorgungshinweise abgebildet.
Ist der Halter hingegen vom Hauptkörper manuell trennbar, muss er notgedrungen mit der alphanumerischen Kennzeichnung gemäß Entscheidung 129/97/EG und den Hinweisen für die Entsorgung versehen sein.
Die Umweltkennzeichnungen (zumindest die alphanumerische Kodierung laut Entscheidung 129/97/EG) der einzelnen Komponenten, die manuell getrennt werden können und die Verkaufseinheit bilden, sollten auf jeder Komponente abgebildet werden.
Ist dies nicht möglich, können sie entweder auf dem Hauptkörper des Verpackungssystems oder auf der Etikette oder auf einer anderen Komponente angegeben werden, auf der die Information für den Endverbraucher leicht erkennbar ist.
Zuletzt geändert am 18/11/2021