Sie muss zwingend folgende Informationen enthalten:
- Den Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG, bezogen auf den Hauptkörper, sprich ALU 41;
- Den Identifikationskode des Verpackungsmaterials gemäß Entscheidung 129/97/EG, bezogen auf den manuell trennbaren Verschluss, sprich HDPE 2;
- Die Hinweise für die Entsorgung der Aerosoldose (z.B. Aluminiumabfälle) und des Verschlusses (z.B. Kunststoffabfälle).
Fakultativ kann auf dem Kunststoffspender, einer nicht manuell vom Verpackungssystem trennbaren Komponente, der alphanumerische Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG (PP5) angegeben werden.
Zuletzt geändert am 21/11/2021