Hier handelt es sich um eine Verbundverpackung, die vorwiegend aus Kunststoff mit Papier besteht.
Besteht die Verpackung aus einem einzigen Polymer, wird der Werkstoff mit C/Abkürzung des Polymers + Nummer der Verbindung Kunststoff und Papier, also 81 (laut Entscheidung 129/97/EG) gekennzeichnet.
Handelt es sich um einen Polymer, der in der Entscheidung 129/97/EG nicht angeführt ist, ist die Abkürzung des Polymers anzugeben (man nehme dabei auf die technische UNI-Norm 1043-1 Bezug).
So kann zum Beispiel eine Verpackung, die vorwiegend aus Kunststoff (Polyamid) besteht, mit C/PA 81 gekennzeichnet werden.
Handelt es sich um eine Verpackung, die aus mehreren Polymeren plus Papier besteht, ist für die Kennzeichnung C/gewichtsmäßig überwiegendes Polymer + Nummer der Verbindung Kunststoff und Papier, also 81 (laut Entscheidung 129/97/EG) herzunehmen.
So kann zum Beispiel eine Verpackung, die vorwiegend aus Kunststoff (40% LDPE und 30% PP) und 30% Papier besteht, mit C/LDPE 81 gekennzeichnet werden.
Zuletzt geändert am 19/11/2021