Das metallisierte Polypropylen ist eine Verbundverpackung, da es aus Kunststoff und Aluminium besteht, die nicht manuell trennbar sind.
Zur Identifizierung des Verpackungsmaterials muss auf den Verbundverpackungen die Kodierung gemäß Anhang VII der Entscheidung 129/97 nur dann angegeben werden, wenn der Werkstoff der sekundären Verpackung (in diesem Fall Aluminium) mehr als 5% des Gesamtgewichtes der Verpackung ausmacht; andernfalls wird nicht die vom Anhang VII vorgesehene Kodierung, sondern jene der aus einem Material bestehenden Verpackungen je nach gewichtsmäßig überwiegendem Werkstoff angegeben, in diesem Fall also gemäß Anhang I über Verpackungen aus Kunststoff.
Macht das Aluminium weniger als 5% des Gesamtgewichtes aus, erhält die Verpackung den Kode PP 5 und wird in der getrennten Sammlung für Kunststoffverpackungen entsorgt.
Macht das Aluminium hingegen mehr als 5% des Gesamtgewichtes aus, erhält die Verpackung den Kode C/PP 90 und wird in der getrennten Sammlung für Kunststoffverpackungen entsorgt.
Zuletzt geändert am 16/11/2021