Die Verpackungssysteme, die einen Hauptkörper und andere Zusatzkomponenten vorsehen, die nicht manuell trennbar sind, zum Beispiel die Etikette, müssen unabhängig von ihrem Gewicht zwingend den Identifikationskode des Materials des Hauptkörpers und die Hinweise für die Entsorgung (falls es sich um eine B2B-Verpackung handelt), die sich auf das Material des Hauptkörpers beziehen, enthalten.
soweit als möglich kann der Identifikationskode des Werkstoffs gemäß Entscheidung 129/97/EG auf den nicht manuell trennbaren Komponenten (in diesem Fall auf der Etikette) angebracht werden; auf letzteren werden allerdings nicht die Entsorgungshinweise abgebildet.
Fakultativ kann daher der alphanumerische Kode gemäß Entscheidung 129/97/EG für die manuell nicht trennbare Papieretikette (PAP 22) angegeben werden.
Zuletzt geändert am 19/11/2021